INNTALER TRANSPORTE GMBH

Bahnhofstr. 8
A 6300 Wörgl / Tirol

Tel. +43 (0) 5332 20 888
Fax +43 (0) 5332 20 888 99

Mail: dispo@inntaler.at

UID: ATU45867600

FN: FN178097
Sitz lt. Firmenbuch: Kufstein
Rechtsform: GmbH
GF: Markus Stegmayr
Firmenbuchgericht: Innsbruck

Gerichtsstand in allen Fällen: Kufstein

Mitglied der WKO, WKT

Bankverbindung:
Bank Austria
IBAN  AT23 1100 0018 9345 9600
BIC  BKAUATWW

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(Auftragsbedingungen)der protokollierten Firma Inntaler Transporte GmbH,Bahnhofstr. 8, AT 6300 Wörgl (Auftraggeber) in der Fassung vom 13.11.2023

  • 1. GELTUNGSBEREICH

Die Aufträge zwischen dem Auftragnehmer und der Inntaler Transporte GmbH (nachfolgend immer auch als Auftraggeber genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftragnehmers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Mündlich getroffene Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Alle Rechten und Pflichten aus dieser Vereinbarung gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftraggeber also die Inntaler Transporte GmbH diese schriftlich bestätigt. Sämtliche weiteren Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform. Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn möglichst nahe kommt. Der Auftragsnehmer kann sich keinesfalls auf eigene AGBs stützen, selbst wenn diese in Auftragsbestätigungen enthalten wären. Subsidiär zu den nachfolgenden Bestimmungen gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr (CMR) sowie die AÖSp. Für sämtliche Transporte wird die Geltung der CMR ausdrücklich vereinbart, selbst dann, wenn der Anwendungsbereich des Art. 1 CMR oder des § 439a UGB nicht erfüllt wäre. Der Auftragsnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber immer wie bei Selbsteintritt. Die Bestimmungen des Artikels 34 CMR gelten nicht. Für innerdeutsche Transporte gelten die Bestimmungen des deutschen HGB über das Frachtgeschäft. Bei innerdeutschen Transporten gilt die erhöhte Haftung von 40 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm des beschädigten oder in Verlust geratenen Gutes als vereinbart. Die Anwendung der AÖSp ist bei Transportaufträgen von Inntaler Transporte an den Auftragnehmer ausdrücklich ausgeschlossen. Spätestens mit der Übernahme der beförderten Güter zur Beförderung an der Beladestelle bestätigt der Auftragsnehmer nochmals die Akzeptanz dieser AGB. Eine vertragliche Beziehung wird ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und der Inntaler Transporte begründet. Subunternehmer oder sonstige Personen sind nicht berechtigt für die Inntaler Transporte GmbH vertragliche Vereinbarungen sowie Änderungen oder Ergänzungen von Vereinbarungen zu treffen.

  • 2. FRACHTPREISE/RECHNUNG/ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die im Auftrag des Auftraggebers Inntaler Transporte GmbH genannten Preise gelten als Fixpreise! Zuschläge bzw. Aufwendungen, Kosten (welcher Art auch immer) werden nicht anerkannt, außer diese wurden separat schriftlich vereinbart! Die nachträgliche Einführung von Zuschlägen durch den Auftragnehmer ist nur dann zulässig, wenn sich der Spritpreis zum Tag der Beladung um mehr als 25 % im Vergleich zum Tag des Vertragsabschlusses erhöht. Sollten sich Be- und oder Entladeort ändern, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den geänderten Transportauftrag durchzuführen, der Frachtpreis wird dem entsprechend angemessen in der Höhe angepasst. Nachweisliche Stornierungen des Kunden entbinden den Auftraggeber von der Leistung von Ausfallskosten oder anderem Schadenersatz. Der Auftraggeber ist berechtigt entgegen der Bedingungen nach AÖSp mit allen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen. Frachtrechnungen des Auftragnehmers sind erst dann fällig, wenn die Rechnung per Mail oder Post (im Original nach Aufforderung des Auftraggebers) inkl. aller CMR-Frachtbrief(e), Lieferschein(e), Palettenscheine, etc.) unter Angabe der Auftragsnummer des Ladeauftrages an den Auftraggeber nachweislich übermittelt wurden. Das Risiko für die Übermittlung dieser Dokumente trägt der Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass eine Abrechnung bei Kunden des Auftraggebers nur dann erfolgen kann, wenn Abliefernachweise rechtzeitig und vollständig übersandt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich daher, sämtliche Unterlagen des Transportes, wie Lieferscheine, Frachtbriefe, Palettenscheine, etc., längstens innerhalb von 20 Tagen an den Auftraggeber zu senden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird, unbeschadet sonstiger Rechte, eine Bearbeitungsgebühr von € 25,- fällig. Das Zahlungsziel beträgt 45 Tage, wobei der Lauf dieser 45 Tages-Frist erst mit vollständigem Einlangen der Rechnung samt den oben erwähnten Transportdokumenten bei Inntaler Transporte GmbH eingegangen. Der Auftragsgeber Inntaler Transporte GmbH akzeptiert KEIN Factoring oder anderweitige Forderungsabtretung. Auf Wunsch des Auftragnehmers werden Rechnungen abz. vereinbartes Skonto bezahlt. Die Bankspesen für Überweisungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

  • 3. VERSICHERUNG

Der Auftragnehmer verpflichtet sich – vor Übernahme eines Transportes – die Versicherungspolizze als Bestätigung über eine ausreichende (Mindestversicherungssumme € 600.000,- pro Schadensfall) und in Österreich branchenübliche Versicherung dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen. Diese Versicherung muss auch eine Haftung gem. Art. 29 CMR und Schäden bei Be- und Entladevorgängen decken. Der Auftragnehmer hat selbst von sich aus dafür Sorge zu tragen, dass die obige Versicherungspolizze dem Auftraggeber vorliegt. Für Kabotage Transporte muss die Mindestversicherungssumme den jeweiligen nationalen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Über allfällige Änderungen ist der Auftraggeber sofort zu informieren. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zusätzlich auch für Kabotage-Transporte eine entsprechende Versicherung gemäß den vorherigen Ausführungen einzudecken.

  • 4. LADUNGSICHERUNG und LADEMITTEL(TAUSCH)

Der Auftragnehmer hat eine ausreichende Anzahl von Ladungshilfsmitteln (Unterleghölzer etc.) und Sicherungsmitteln (Zurrketten und Zurrgurte, Klemmbalken,etc.) mitzuführen, andernfalls ein Fahrzeugmangel vorliegt. Für die Anforderung der Ladungssicherung ist es unumgänglich, dass das Fahrzeug vollständig mit Spriegel- und Bordwandbrettern bei Planenaufbauten und Spett- und Klemmstangen bei Kofferaufbauten nach DIN ausgerüstet ist. Des Weiteren sind für eine beförderungssichere Verladung mindestens Unterleghölzer, alle Seitenbretter, zwei Spannbretter, 2 Sperrbalken, 20 Gurte mit Langhebelratschen, 12 Zurrösen im Boden, 40 Kantenschoner und ausreichend Antirutschmatten erforderlich. Bei Nichteinhaltung der o.a. Vereinbarungen/Anweisungen behält der Auftraggeber sich vor, das Fahrzeug auf Kosten des Auftragsnehmers mit entsprechenden Ladungshilfsmitteln ausrüsten zu lassen. Ist dies nicht möglich, behält sich der Auftraggeber vor, ein Ersatzfahrzeug einzusetzen und dem Auftragnehmer eine verschuldensunabhängige Konventional-Strafe in Höhe der für das Ersatzfahrzeug zu zahlenden Fracht zu verrechnen. Für alle dadurch entstehenden Folgekosten hält der Auftraggeber den Auftragnehmer voll haftbar! Die Sicherstellung der ordentlichen Verstauung des Frachtgutes sowie die Ladungssicherung sind ausnahmslos Aufgabe des Auftragnehmers; dies auch dann, wenn der Absender die Beladung tatsächlich selbst vorgenommen hat. Der Frachtführer (als Auftragnehmer) ist zum sofortigen Lademitteltausch (Paletten, Gitterboxen, etc.) sowohl beim Absender, als auch beim Empfänger ausnahmslos verpflichtet; er trägt auch das sogenannte Tauschrisiko. Der Frachtführer hat daher eine ausreichende Anzahl von ordnungsgemäßen und tauschfähigen Lademittel mitzuführen. Das Entgelt für dieses Tauschrisiko ist im Frachtpreis bereits enthalten. Für jeden Lademitteltausch ist ein entsprechender Lademittelschein mit der Frachtrechnung an den Auftraggeber zu senden. Bei fehlenden Lademittelscheinen ist der Auftraggeber gezwungen, davon auszugehen, dass der Auftragnehmer seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Für den Fall, dass der Auftragnehmer an einer Entladestelle keine Lademittel zurückerhalten hat, ist der Auftraggeber sofort zu verständigen, damit dieser noch, während das Fahrzeug an der Entladestelle ist, für eine Klärung sorgen kann. Sollte diese Verständigung nicht, oder nicht rechtzeitig erfolgen, ist der Auftragnehmer selbst für die Besorgung der nicht getauschten Lademittel verantwortlich. Werden die Ladehilfsmittel nicht oder nicht in vollem Umfang getauscht, ist dies am CMR-Frachtbrief sowie am Lademittelschein mit einer Begründung schriftlich festzuhalten und bestätigen zu lassen. Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Lademitteltausches hat der Frachtführer als Auftragnehmer für jede nicht getauschte bzw. rückgeführte Euro/EPAL-Palette € 25,- zu erstatten bzw. zu bezahlen.

  • 5. BE- UND ENTLADUNG INSBESONDERE LADUNGSICHERUNG

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Be- und Entladung durchzuführen. Schäden, die auf Umstände während der Be-oder Entladung zurückzuführen sind, fallen in die Haftungssphäre des Aufragnehmers. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist und den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Insbesondere trifft den Auftragnehmer die Pflicht für die Verkehrssicherheit als auch Betriebssicherheit des Transports und der Ladungssicherung zu sorgen. Die Ladungssicherungspflicht obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer, auch dann, wenn der Absender die Ware verladen hat. Der Auftragnehmer hat alle Schadensquellen vor der Durchführung des Transportes zu eruieren und insbesondere die Transporttauglichkeit der Verladung/Stauung sowie der Verpackung zu kontrollieren. Erforderlichenfalls sind Schadensquellen zu beseitigen bzw. Weisungen beim Auftraggeber einzuholen. Der Auftragsnehmer hat bei Übernahme der Ware die Stückzahl, die Beschaffenheit und das Gewicht der Transportgüter zu überprüfen. Bei Abweichungen von Menge, Qualität und Übernahmetemperatur zu denen vom Auftraggeber vorgegebenen Angaben sowie bei mangelhafter Verpackung, Stauung, als auch bei Unmöglichkeit der Prüfung, ist die Beladung sofort zu stoppen, und erst nach Rücksprache und ausdrücklicher Anweisung des Auftraggebers weiter auszuführen. Bei allen Unstimmigkeiten ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren und entsprechende Vorbehalte auf den Frachtbrief einzutragen. Maßgeblich für den Beweis der vom Fahrer bei der jeweiligen Ladestelle übernommenen Packstücke ist die zu unterschreibende Übernahmebestätigung. Bei Verladung unterschiedlicher Produkte in einer Ladeeinheit sind diese klar zu trennen und es ist besonders darauf zu achten, dass es zu keiner Kreuzkontamination, verursacht durch unverträgliche Produkte! Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei der Annahme des Auftrages und der Übernahme des Transportgutes, die beladenen Kraftfahrzeuge, Anhänger und/oder Sattelauflieger bei jeglichem Abstellen während der Zeit zwischen der Übernahme der Ladung zur Beförderung und deren Ablieferung ordnungsgemäß und durchgehend zu bewachen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass beladene Kraftfahrzeuge bzw. Transporteinheiten bei jedem (auch kurzfristigem) Abstellen ordnungsgemäß versperrt sind. Die zum Einsatz kommenden Kraftfahrzeuge bzw. Transporteinheiten müssen weiter mit 2 voneinander unabhängigen – dem Stand der Technik entsprechenden und funktionierenden – Diebstahlssicherungen ausgerüstet sein, die bei jedem, wenn auch nur kurzfristigem, Abstellen nachweislich aktiviert sein müssen. Die Hecktüren der Anhänger/Container müssen immer nachweislich versperrt sein (zumindest mit einem massiven Bügelschloss), sodass ein Zugriff von außen durch Dritte jedenfalls verhindert wird. Nach jeder Pause ist die Unversehrtheit des Schlosses bzw. der Außenwände des Laderaums zu kontrollieren.

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass beladene Transportfahrzeuge (Anhänger, Auflieger, Wechselaufbauten, Container etc.) während des Abstellens immer ordnungsgemäß bewacht und zur Nachtzeit, an Wochenenden und Feiertagen nur auf einem beleuchteten und gesicherten Parkplatz oder einem gesicherten (umzäunten und ausreichend bewachten) Betriebsgelände abgestellt werden. Es dürfen generell nur bewachte Parkplätze verwendet werden. Eine Liste der bewachten Parkplätze ist beispielsweise unter www.iru.org, www.ania.it abrufbar. Die Routenplanung ist so vorzunehmen, dass – bei Einhaltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten – keine Pausen, Übernachtungen oder sonstige Abstellvorgänge (außer kurzfristige Tankvorgänge) auf unbewachten Parkplätzen erforderlich sind. Erforderlichenfalls ist der Auftragnehmer verpflichtet, vorsorglich bewachte Parkplätze zu reservieren und den Fahrer entsprechend einzuteilen. Das isolierte Abstellen von beladenen Anhänger bzw. Aufliegern (ohne Zugmaschine) sowie das Abstellen des gesamten Fahrzeuges an einem nicht gesicherten Gebiet ist ausnahmslos (auch auf einem bewachten Parkplatz) untersagt und besteht hier meistens kein Versicherungsschutz bei herkömmlichen Versicherungen!

  • 6. AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG UND WEITERE VEREINBARUNG

Ein Transportauftrag des Auftraggebers ist bindend, sobald dieser an den Auftragnehmer übermittelt wurde. Im Falle einer Stornierung nach dem Zustandekommen eines Vertrages, Nichtübernahme des Transportgutes bzw. des Transportauftrages durch den Auftragnehmer, ist der Auftraggeber berechtigt, ein Ersatzfahrzeug einzukaufen und dem Auftragnehmer eine Konventionalstrafe in Höhe der, für das Ersatzfahrzeug zu zahlenden Fracht in Rechnung zu stellen. Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer ist auch verpflichtet während den üblichen Bürozeiten binnen 30 Minuten Auskunft über den Verbleib bzw. Standort des gebuchten Fahrzeuges zu geben. Sollte der Ladeauftrag keine Kennzeichen enthalten, diese nicht korrekt sind, oder sich ändern, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber die richtigen Kennzeichen unverzüglich bekannt zu geben. Der Auftragnehmer vermeidet dadurch Verzögerungen bei der Beladung und der Bearbeitung der Frachtabrechnung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich dem Auftraggeber und seiner Verkehrshaftungsversicherung zu melden. Bei Schäden, die den Betrag offensichtlich von € 2.500,- überschreiten, muss der Auftragnehmer unverzüglich einen Sachverständigen bzw. Havarie-Kommissar mit der Begutachtung des Schadens beauftragen. Der Auftragnehmer hat – bei sonstigen Schadenersatzansprüchen – Weisungen vom Auftraggeber einzuholen. Weiters ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche Informationen, die zur weiteren Schadensbearbeitung durch den Auftraggeber bzw. dessen Versicherer benötigt werden könnten, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Bei unvorhergesehenen Transportverzögerungen bzw. Transportschäden oder Transportwarenverlusten ist der Auftraggeber unverzüglich telefonisch und schriftlich zu verständigen. Der Auftragnehmer hält den Auftraggeber für alle daraus resultierenden Schäden schad- und klaglos. Bei Hindernissen an der Be- oder Entladestelle oder bei Annahme-oder Beladeverzug, hat der Auftragnehmer unverzüglich Weisungen des Auftraggebers einzuholen. Bei Verzögerungen und/oder Hindernissen, gleich welcher Art, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Das für den beauftragten Transport zustellende Fahrzeug muss, sofern im Transportauftrag nicht gegenteiliges vereinbart wird, den Anforderungen eines gedeckten Fahrzeuges laut CMR entsprechen. Beschädigungen an Planen und Aufbauten, Kondenswasser im Laderaum, nicht besenreine Ladeflächen und wenn der Laderaum nicht geruchsneutral ist, kann dies zu Fahrzeugablehnungen an den Ladestellen und zur Verrechnung von Kosten und Schadensersatz führen. Der Laderaum muss so gereinigt sein, sodass gewährleistet ist, dass es zu keiner Beeinträchtigung des Frachtgutes kommt. Den Bestimmungen des ADR, der StVO sowie des KFG ist in vollem Umfang zu entsprechen. Das Fahrzeug muss besenrein, sauber und geruchsfrei, sowie die Plane absolut dicht sein. Die Mindesthöhe des Aufliegers muss innen 2,70 betragen. Das gesetzlich höchst zugelassene Gesamtgewicht des LKW darf nicht überschritten werden. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die höchstzulässigen Achslasten nicht überschritten werden und die Ladung ordnungsgemäß auf der Ladefläche verteilt ist. Bei Nichteinhaltung der o.a. Vereinbarungen/Anweisungen behält sich der Auftraggeber vor, das Fahrzeug auf Kosten des Auftragnehmers vom Verlader ausrüsten zu lassen. Ist dies nicht möglich, behält sich der Auftraggeber vor, ein Ersatzfahrzeug einzukaufen und dem Auftragnehmer eine Konventionalstrafe bis zur Höhe der Fracht für die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges zu verrechnen! Diese Konventionalstrafe ist vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossen und verschuldens-unabhängig. Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Falle von Gefahrenguttransporten nur Fahrer einzusetzen, die gem. ADR ausgebildet sind und eine gültige ADR-Bescheinigung mit sich führen. Die Fahrzeuge müssen für den Transport von Gefahrgütern ausgerüstet sein. Insbesondere müssen alle erdenklichen Anforderungen im Hinblick auf Ausrüstungsgegenstände erfüllt sein (Kanalisationsabdeckung, Schaufel, Besen, Feuerlöscher, Bindemittel, Auffangbehälter, Atemschutz, etc…). Bei Transport von Gefahrgütern (ADR) haftet der Auftragnehmer drüber hinaus für die ordnungsgemäße Deklaration auf den Frachtdokumenten, die korrekte Kennzeichnung (angebrachte Zettel) der Ladung und für die Mitführung der erforderlichen Transportdokumente sowie der rechtskonformen Kennzeichnung des Fahrzeuges. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sicherzustellen, dass alle gefahrgutsrechtlichen Vorschriften, insbesondere ADR als auch sämtliche nationale Bestimmungen in den vom Transport betroffenen Ländern befolgt werden. Der Auftragnehmer bestätigt das Vorhandensein eines Gefahrgutbeauftragten in seinem Unternehmen.

  • 7. ZEITLICHE VERZÖGERUNGEN UND ANDERE ABWEICHUNGEN

Bei Verzögerungen oder anderen Abweichungen vom Vereinbarten ist der Auftraggeber umgehend zu verständigen, wobei zu frühe Zustellung ebenfalls als Abweichung gilt. Wird die Verständigung unterlassen oder erfolgt sie so spät, dass eine einvernehmliche Änderung von Zustell- oder Abholzeiten nicht mehr möglich ist, so behält sich der Auftraggeber vor, für die entstehenden Unannehmlichkeiten eine schadensunabhängige Pauschale in Höhe von € 50,00 netto pro Anlassfall von der Frachtrechnung abzuziehen und einzubehalten. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt dem Auftraggeber unbenommen. Fixtermine sind strikt einzuhalten und können weder vorgezogen noch verschoben werden. Dem Aufragnehmer gebührt für die Übernahme eines Fixtermines im Sinne der CMR Art. 26 Pkt. 1 ein Zuschlag von 10 % auf die Frachtrate. Dieser Zuschlag ist bei der Festlegung der pauschalen Frachtrate zwischen Aufraggeber und Aufragnehmer bereits eingerechnet.

  • 8. GESETZLICHE LÖHNE UND LENKZEITEN

In den meisten europäischen Ländern gelten Gesetze zur Bezahlung des Mindestlohns für Fahrpersonal, zur Bekämpfung von Lohn-und Sozialdumping, sowie zur Einhaltung der Meldepflichten. Teilweise sehen die gesetzlichen Bestimmungen bei einer Unterentlohnung eine verschuldensunabhängige Unternehmerhaftung sowie strafrechtliche Sanktionen vor. Zum Zwecke der Einhaltung dieser Bestimmungen wird folgendes vereinbart: Der Auftragnehmer sichert zu, dass er sich Kenntnis von diesen gesetzlichen Bestimmungen verschafft hat. Der Auftragsnehmer sichert weiter auch zu, die Einhaltung sämtlicher derartiger Bestimmungen sicherzustellen; dazu gehören insbesondere die fristgerechte Bezahlung des vorgeschriebenen Mindestlohns, die Erfüllung der Meldepflichten, insbesondere die Meldung des Einsatzplanes, entsprechend den hierfür vorgesehenen Meldeformularen, die Bereitstellung der entsprechenden Lohn- und Arbeitsaufzeichnungen zur Kontrolle des Mindestlohns, die über Aufforderung der Behörden zur Überprüfung zu übermitteln sind, die Sicherstellung der Mitführung von Aufzeichnungen durch den Fahrer des LKW über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Der AN ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch deren eventuell eingesetzten Subunternehmer, nachweislich (schriftlich) von der Verpflichtung zur Einhaltung der Mindestlohn –Bestimmungen bzw. der Bestimmungen dieser Vereinbarung zu unterrichten. Sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers davon zu überzeugen, dass diese auch tatsächlich befolgt werden. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer auch der Inntaler Transporte GmbH entsprechende Nachweise zur Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich vorzulegen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich den Auftraggeber hinsichtlich aller Aufwendungen/Kosten/ Ansprüche/ Forderungen (unabhängig vom Rechtsgrund), die im Zusammenhang mit der Verletzung dieser Vereinbarung oder der Nichteinhaltung von Mindestlohn-Bestimmungen (inklusive den dazu erlassenen Verordnungen) entstehen, voll umfänglich, d.h. auch der Höhe nach unbeschränkt, schad -und klaglos zu halten.

  • 9. KUNDENSCHUTZ UND VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT

Kundenschutz gilt als vereinbart; bei Entgegennahme oder Vermittlung von Aufträgen oder sonstiger Kontaktaufnahme mit Kunden des Auftraggebers und sämtlichen Unternehmen, die in irgendeiner Weise am Transportauftrag beteiligt sind, verfallen sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. Darüber hinaus wird für die Verletzung dieser Wettbewerbs- bzw. Kundenschutzklausel eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgenommene Konventionalstrafe in Höhe von € 5.000, –unabhängig von der tatsächlichen Schadenshöhe, vereinbart. Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch wird davon nicht berührt. Bei allen Transporten besteht eine Geheimhaltungspflicht, die es dem Auftragnehmer strikt untersagt, sämtliche Informationen, die diesem im Zuge der Auftragsdurchführung bekannt werden, an Dritte weiterzugeben!

  • 10. VERJÄHRUNG UND GERICHTSTAND

Es gilt österreichisches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers! Sämtliche Ansprüche gegen den Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren binnen 12 Monaten. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in allen Fällen mit dem Zeitpunkt der Erteilung des jeweiligen Transportauftrages. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht mit Ausschluss der Bestimmungen des IPR. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Streitparteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich von Streitigkeiten über den wirksamen Bestand dieser Vereinbarung, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichtes für AT 6300 Wörgl vereinbart. Diese Vereinbarung ist auch ohne Bestätigung gültig!

Wörgl, im Oktober 2023

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